Jeder hat sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, dass er eines Tages infolge fortschreitenden Alters, einer Krankheit oder eines Unfalles seine geistige Leistungsfähigkeit verlieren kann. Hier stellt sich dann die Frage, wer die eigenen Angelegenheiten erledigen soll.
In einem derartigen Fall sind entgegen weit verbreiteter Meinungen weder nahe Verwandte noch Ehepartner berechtigt, im Notfall Entscheidungen zu treffen. Lediglich Eltern haben für ihre minderjährigen Kinder ein umfassendes Entscheidungs- und Sorgerecht. Für volljährige Personen können Angehörige hingegen nur entscheiden, wenn eine Vollmacht vorhanden oder ein gerichtlicher Betreuer bestellt worden ist. Für den Betroffenen empfiehlt es sich daher, rechtzeitig die notwendige Vorsorge zu treffen.
Tritt hingegen der Verlust der Geschäftsfähigkeit ein, ohne eine entsprechende Vorsorge getroffen zu haben, wird das Gericht tätig, indem es einen Betreuer bestellt. Dies kann dann durchaus ein naher Verwandter sein. Damit sichergestellt werden kann, dass lediglich eine Person des Vertrauens zum Betreuer benannt wird, kann mit der Abfassung einer sog. Betreuungsverfügung die Person des Betreuers näher bestimmt werden. Das Gericht ist grundsätzlich an eine derartige Betreuungsverfügung gebunden.
Die Bestellung eines Betreuers über den Weg einer Betreuungsverfügung ist mitunter recht umständlich und zeitaufwendig, da sie durch ein gerichtliches Verfahren erfolgt. Die Vorsorgevollmacht hat demgegenüber den Vorteil, dass sie eine Person des Vertrauens zur Vertretung berechtigen kann. Die Vorsorgevollmacht soll die verschiedenen Aufgabenbereiche, die der Bevollmächtigte wahrnehmen soll, umfassend benennen. Es steht außer Frage, dass selbstverständlich nur eine absolut vertrauenswürdige Person als Bevollmächtigter eingesetzt werden darf. In der Vorsorgevollmacht sollte unbedingt die Regelung enthalten sein, dass die Vollmacht jederzeit widerrufen werden kann.
Mit Hilfe einer Patientenverfügung ist es möglich, rechtzeitig das Ausmaß der ärztlichen Behandlung zu bestimmen. Letztlich kann damit die letzte Lebensphase gemäß den eigenen Wünschen und Vorstellungen beeinflusst werden. In einer Patientenverfügung kann festgelegt werden, unter welchen Umständen man im Falle einer unheilbaren Krankheit oder schwerer Dauerschäden einen Behandlungsverzicht oder eine Behandlungsfortführung wünscht. Ebenso können Feststellungen getroffen werden im Hinblick auf schwere Eingriffe, also beispielsweise lebensverlängernde Maßnahmen, künstliche Beatmung und Ernährung, Dialyse, Organersatz und auch im Hinblick auf die Sterbephase. Der behandelnde Arzt muss sich an dem mutmaßlichen Willen des Patienten orientieren. Sinnvoll ist es, die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu verbinden, damit der Bevollmächtigte die Einhaltung der in der Patientenverfügung vorgenommenen Anweisungen überprüfen und durchsetzen kann.