1. Werden Abkömmlinge kraft Gesetzes zu Erben, müssen sie untereinander bei der Erbauseinandersetzung dasjenige zur Ausgleichung bringen, was sie vom Erblasser als Ausstattung erhalten haben. Ausstattungen sind Zuwendungen des Erblassers für die Familiengründung, etwa die Aussteuer für die Tochter. Desgleichen Hilfen für den Eintritt ins Berufsleben. Hierzu zählen die vom Erblasser getragenen Kosten einer Hochschulausbildung ebenso, wie die finanzielle Unterstützung für den Aufbau der beruflichen Selbständigkeit. Andere Zuwendungen sind jedenfalls dann Ausstattungen, wenn dies so vom Erblasser bestimmt worden war.
2. Ein Abkömmling, der durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde, kann insoweit ebenfalls Ausgleichung bei der Auseinandersetzung unter den Abkömmlingen verlangen.
In der Praxis kommt es also immer darauf an, dass der Abkömmling genau prüft, ob nicht eine Besserstellung seines Geschwisters durch
lebzeitige Zahlungen des Erblassers vorliegt oder ob er sich nicht selbst in besonderer Weise um den Erblasser bemüht hat. Dies müsste dann bei der Erbauseinandersetzung beachtet
werden.
Beispiel:
Der Vater ist ohne Testament verstorben. Er hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Die Eheleute waren verheiratet im gesetzlichen Güterstand. Der Nachlass beträgt 800.000,00 €. Lebzeitig hat eines
der Kinder bereits 100.000,00 € für den Aufbau einer Schreinerei erhalten. Die Ehefrau erhält die Hälfte, mithin 400.000,00 €. Die andere Hälfte ist unter den Kindern
aufzuteilen.
Diesem Nachlass wird nun der Ausstattungsbetrag in Höhe von 100.000,00 € hinzuzugerechnet, so dass sich der aufzuteilende Nachlass unter den
Abkömmlingen auf 500.000,00 € errechnet. Hiervon erhält jedes der Kinder 250.000,00 €. Das Kind mit der Schreinerei muss sich aber die ausgleichungspflichtige Zuwendung in Höhe von 100.000,00 €
abziehen lassen. Es erhält demnach 150.000,00 €, sein Geschwister indessen 250.000,00 €.