Erbordnungen:
Es erben zuvorderst die Erben 1. Ordnung. Erben der 1. Ordnung sind grundsätzlich die Abkömmlinge des Erblassers bzw. deren Kinder, wenn ein Abkömmling bereits verstorben ist.
Sind Erben 1. Ordnung nicht vorhanden, kommen Erben 2. Ordnung zur Erbschaft. Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge, falls die Eltern bereits verstorben sind.
Finden sich auch keine Erben der 2. Ordnung, werden Erben die der 3. Ordnung. Das sind die Großeltern des Erblassers bzw. im Falle ihres Vorversterbens deren noch lebende Abkömmlinge.
Der Erbanteil der Erben richtet sich danach, wieviel Vertreter der jeweiligen Ordnungen vorhanden sind. Der Nachlass ist unter Ihnen gleichmäßig aufzuteilen.
Beispiel:
Hinterlässt der Erblasser zwei, drei oder mehr Abkömmlinge, erben diese zu gleichen Teilen. Ist aber ein Abkömmling schon vorverstorben und hatte dieser Abkömmling seinerseits zwei Kinder, dann wird der Anteil dieses verstorbenen Abkömmlings unter seinen Kindern wiederum zu gleichen Teilen aufgeteilt
Verstarb der Erblasser hingegen kinderlos, dann erben seine Eltern zu gleichen Teilen oder – falls die Eltern nicht mehr leben – die Geschwister des Erblassers ebenfalls zu gleichen Teilen.
Ehegatten:
Eine Besonderheit gilt bei Ehegatten. Der Ehegatte erhält neben Verwandten der 1. Ordnung, also den Kindern des Erblassers, 1/4 Anteil.
Nur dann, wenn weder Abkömmlinge, Eltern, Geschwister und deren Kinder, noch Großeltern vorhanden sind, erhält der Ehegatte die gesamte Erbschaft kraft Gesetzes.
Häufig ist es jedoch so, dass sich der Anteil des Ehegatten des Erblassers am Nachlass erhöht. Haben die Eheleute nämlich lebzeitig keinen Ehevertrag geschlossen, greift der gesetzlicher Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erhöht sich der Anteil des Ehegatten an der Erbschaft um 1/4.
So erhält der Ehegatte neben Verwandten der 1. Ordnung in jedem Fall die Hälfte der Erbschaft, neben Verwandten der 2. Ordnung sogar 3/4.
Haben die Eheleute indessen Gütertrennung vereinbart gilt für den Anteil des längstlebenden Ehegatten folgendes:
In diesem Fall erhält der überlebende Ehegatte
– neben einem Kind 1/2 von der Erbschaft
– neben zwei Kindern 1/3 von der Erbschaft
– neben drei oder mehr Kindern 1/4 von der Erbschaft.
Es liegt auf der Hand, dass die vom Gesetz angeordnete Erbfolge nicht immer dem Willen des Erblassers entspricht. In der Regel wünscht der Erblasser zunächst seinen Ehegatten abgesichert und will diesen daher als Alleinerben einsetzen. Durch Testament kann der Erblasser die gesetzliche Erbfolge "aushebeln".