Kommt es zum Erbfall, fragen sich nicht selten die nächsten Verwandten, ob ihnen ein Pflichtteil zusteht, auch wenn sie nicht Erbe geworden sind. In der Tat steht den Abkömmlingen, den Eltern oder dem Ehegatten des Erblassers, ggf. der Pflichtteil zur Seite, wenn sie durch ein Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Entferntere Abkömmlinge, wie z. B. Enkel und die Eltern des Erblassers, sind insoweit jedoch nicht pflichtteilsberechtigt, als Abkömmlinge vorhanden sind, die diese Personen im Fall der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würden. Geschwister, Großeltern oder andere Verwandte des Verstorbenen erhalten indessen keinen Pflichtteil.
Die Höhe des Pflichtteils bemisst sich nach der Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Hat also der Erblasser drei Söhne und hatte einen von diesen testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt, so stünde diesem bei gesetzlicher Erbfolge an und für sich 1/3 des Nachlasses zu. Der Pflichtteil bemisst sich aber nach der Hälfte hiervon, also 1/6.
Ohne Kenntnis des Nachlassbestandes kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auf Zahlung des Pflichtteiles jedoch nicht durchsetzen. Der Pflichtteilsberechtigte kann daher vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Hierbei sind auch etwaige Schenkungen zu berücksichtigen. Diese fließen u.U. als sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch in die Forderung des Pflichtteilsberechtigten ein.
Grundsätzlich kann jeder Erblasser andere von der Erbfolge ausschließen. Derartige Verfügungen können mit gerichtlicher Hilfe nur selten angegriffen werden. Die Enterbung kann jedoch bei Eltern, Ehegatten und Abkömmlingen zu der Entstehung eines Pflichtteilanspruches führen. Unter gewissen Voraussetzungen ist es aber auch möglich, einen Pflichtteil zu entziehen. Hat sich der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erblasser schwere Verfehlungen zukommen lassen, hat er ihm beispielsweise nach dem Leben getrachtet, ihn vorsätzlich misshandelt oder gegen ihn eine schwere Straftat begangen oder sogar die Unterhaltspflicht verletzt, kann die Pflichtteilsentziehung wirksam greifen.
Darüber hinaus kann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil in guter Absicht beschränken. Voraussetzung hierfür ist, dass der Abkömmling sich in einem solchem Maß überschuldet hat, dass eine erhebliche Gefährdung seines späteren Lebensunterhaltes zu befürchten wäre.