Testament

Nach jüngsten Schätzungen haben nur etwa 29% der volljährigen Deutschen ihren letzten Willen schriftlich niedergelegt. Hiervon dürfte nur ein geringer Teil der Testamente überhaupt formgültig sein. In der überwiegenden Mehrzahl der Fälle wurde das Testament nicht nach erbrechtlicher Beratung durch einen Juristen verfasst.

 

Hinzu kommen sprachliche Unklarheiten im Todesfall, weil der Erblasser häufig nicht wusste, ob und wie er über seinen Nachlass verfügen oder Erben einsetzen konnte.

 

Wird ein Testament nicht abgefasst oder ist es wegen formaler bzw. inhaltlicher Mängel unwirksam, greift die im Gesetz geregelte Erbfolge. Haben z.B. die Eheleute gemeinsam ein unwirksames Testament gefertigt, erbt die Ehefrau nicht allein, und zwar ggf. unabhängig davon, ob gemeinsame Kinder vorhanden sind oder nicht. 

 

Bei Ehepaaren mit Kindern erbt der überlebende Ehegatte in der Regel nur die Hälfte, der andere Teil des Nachlasses steht den Kindern zu. Der verwitwete Ehegatte muss dann mit den Kindern eine Erbengemeinschaft bilden. Hier liegt häufig großes Unheil verborgen, wenn die Kinder die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, weil sie Geld benötigen.

 

Ähnlich ist der Fall, wenn die Eheleute kinderlos sind, aber noch Eltern oder Geschwister leben. Dann muss das Familienhaus verkauft oder gar versteigert werden, damit der Erlös aufgeteilt werden kann. Am Ende bleibt der überlebende Ehegatte mit beschränkten Geldmitteln zurück. Aufkommende Pflegebedürftigkeit oder Altersarmut bewirken dann ein Übriges. Es liegt auf der Hand, dass dies niemals im Interesse der Eheleute stand.

 

Damit derartige Schwierigkeiten vermieden werden können, kann aus anwaltlicher Sicht nur dringend empfohlen werden, zu Lebzeiten ein Testament abzufassen. Dabei ist der sicherste Weg, sich über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten eingehend beraten zu lassen.

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