Der oftmals unter großen persönlichen wie finanziellen Opfern aufgebaute Gewerbebetrieb stellt in der Regel den Grundstock des familären
Wohlstandes dar. Eine große Gefahr für den Bestand des Unternehmnes geht beispielsweise von Pflichtteilsansprüchen nach den Erbfall aus. Hier liegen erhebliche Gefahren für die finanzielle Solidität
eines Unternehmens. Pflichtteilsansprüche sind nämlich sofort fällig und in Geld zu zahlen. Es empfiehlt sich daher, die vom Gesetzgeber und der Rechtsprechung anerkannten Instrumente zur
Pflichtteilsreduzierung oder
-vermeidung in Anspruch zu nehmen.
Besteht das Unternehmen als Gesellschaft, ist an die Aufnahme einer Nachfolgeklausel in den Gesellschaftsvertrag zu denken, um die Gesellschaft auch nach dem Tode zu erhalten. Ohne eine Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag führt der Tod eines Gesellschafters bei der BGB-Gesellschaft zur Auflösung und bei der OHG und KG zum Ausscheiden des Gesellschafters. Nach § 15 GmbHG ist der Anteil eines Gesellschafters vererblich.