Ausschlagung der Erbschaft

Der Anfall einer Erbschaft stellt sich für den Erben auf den ersten Blick als vorteilhaft dar. Einer ersten Freude weicht aber recht schnell die Ernüchterung, wenn Gläubiger sich melden und vom Erben Tilgung der Erblasserschulden fordern. 

 

Ein Weg aus dieser unangenehmen Lage ist die rechtzeitige Erbausschlagung, wenn der Erbe sicher von einer Überschuldung der Erbschaft ausgehen kann. Denn ohne Ausschlagung geht die Erbschaft auf den oder die Erben  nach Ablauf der Ausschlagungsfrist über. Eine Annahme muss nicht erklärt werden.

 

Die Ausschlagung muss vor dem zuständigen Nachlassgericht abgegeben werden. Die Zusendung eines Briefes oder eines Telefaxes bzw. einer Email reicht nicht. Nur wenn der Erbe seine Unterschrift unter die Ausschlagungserklärung durch den Notar oder das Ortsgericht beglaubigen lässt, ist die Übersendung an das Nachlassgericht ausreichend. Wichtig ist dabei, dass die Ausschlagungserklärung innerhalb der gesetzlichen Fristen dort eingeht.

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