Es kommt vor, dass der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, die den Pflichtteil schmälern. Würde sich der Pflichtteil ohne Abzug der Schenkung vom Nachlass höher darstellen, als dies tatsächlich – also ohne Beachtung der Schenkung – der Fall ist, besteht ein Ergänzungsanspruch.
Fall: Hat die verwitwete Mutter ihren Sohn enterbt und die Tochter als alleinige Erbin eingesetzt, steht dem Sohn der Pflichtteil zu. Dieser beträgt vorliegend ¼ vom Nachlass. Der Nachlass besteht aus 80.000 €. Die Tochter erhielt aber schon kurz vor dem Tod 10.000 € als Geschenk von der Mutter.
Lösung: Der Pflichtteil beträgt 20.000 €. Der Pflichtteil wäre aber höher ausgefallen, hätte es die Schenkung nicht gegeben. Aus dem Nachlass von 90.000 € hätte der Sohn dann nämlich 22.500 € erhalten. Der Pflichtteilergänzungsanspruch beläuft sich damit auf 2.500 €.