Pflichtteilsergänzungsanspruch

Es kommt vor, dass der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, die den Pflichtteil schmälern. Würde sich der Pflichtteil ohne Abzug der Schenkung vom Nachlass höher darstellen, als dies tatsächlich – also ohne Beachtung der Schenkung – der Fall ist, besteht ein Ergänzungsanspruch.

 

Fall: Hat die verwitwete Mutter ihren Sohn enterbt und die Tochter als alleinige Erbin eingesetzt, steht dem Sohn der Pflichtteil zu. Dieser beträgt vorliegend ¼ vom Nachlass. Der Nachlass besteht aus 80.000 €. Die Tochter erhielt aber  schon kurz vor dem Tod 10.000 € als Geschenk von der Mutter.

 

Lösung: Der Pflichtteil beträgt 20.000 €. Der Pflichtteil wäre aber höher ausgefallen, hätte es die Schenkung nicht gegeben. Aus dem Nachlass von 90.000 € hätte der Sohn dann nämlich 22.500 € erhalten. Der Pflichtteilergänzungsanspruch beläuft sich damit auf 2.500 €.

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