Oft unterlässt es der Erblasser, rechtzeitig Schritte einzuleiten, um Erbschaftssteuer zu Lasten seiner Erben zu vermeiden bzw. zu reduzieren. So kann der vorsorgende Erblasser Freibeträge für Schenkungen innerhalb einer Zehnjahresfrist durchaus zum Vorteil seiner Erben ausnutzen, denn alle zehn Jahre können die Freibeträge wiederholt in Anspruch genommen werden.
Allerdings räumt der Gesetzgeber Freibeträge auch nach dem Erbfall ein. Allein dann, wenn die Erbschaft die Freibeträge übersteigt, muss der Erbe von der ihn treffenden Steuerlast ausgehen.
Die Höhe einer zu erwartenden Steuerfestsetzung hängt zunächst von der Steuerklasse ab. Maßgeblich ist hier dass Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben.
Sind Erben Eltern und Großeltern, Ehegatten, Kinder und Stiefkinder, Enkelkinder etc. fallen diese unter die Steuerklasse I.
Geschwister, Stiefeltern, Nichten und Neffen, Schwiegerkinder und Schwiegereltern gehören desgleichen in die Steuerklasse II, sonstige Erwerber in die Steuerklasse III. Freibeträge der Steuerklasse II oder III, betragen 20.000 Euro.
Ausgewählte Freibeträge im Einzelnen:
Ehegatten: 500.000,00 €.
Kinder und Stiefkinder: 400.000,00 €.
Enkelkinder, Stiefenkel : 200.000,00 €.
Urenkel: 100.000,00 €.
Eltern und Großeltern: 100.000,00 €.
Geschwister, Nichten, Neffen: 20.000,00 €.
Zu beachten ist, dass den nächsten Angehörigen des Erblasser zusätzliche Freibeträge zur Seite stehen können. So beträgt der Versorgungsfreibetrag des längstlebenden Ehegatten bis zu 256.000,00 €.
Bewohnt der längstlebende Ehegatte den ererbten Grundbesitz für die Dauer von zumindest 10 Jahren, wird diese Immobilie nicht zur Erbschaftssteuer herangezogen.