Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis kann der Erblasser eine andere Person in seinem Testament bedenken, ohne dass diese Person überhaupt Erbe wird. Diese Person, Vermächtnisnehmer genannt, erhält mit der Zuweisung des Vermächtnisses unmittelbar das Recht, vom Erben eine im Testament festgehaltene Leistung zu fordern. Am häufigsten sind Vermächtnisse, die sich auf einen Geldbetrag oder etwa einen Gegenstand beziehen.

Annahme und Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgen durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten, also dem Erben. Es ist zu erwarten, dass diese Erklärung erst nach dem Eintritt des Ernstfalls abgegeben werden kann. Wurde das Vermächtnis einmal angenommen, kann es nicht mehr ausgeschlagen werden.

 

Eine besondere Art des Vermächtnisses ist das sogenannte Vorausvermächtnis. Dieses wird dem Erben selbst zugewandt, d. h. zusätzlich zu dem gewährten Erbteil. Dies hat zur Folge, dass der mit dem Vorausvermächtnis bedachte Miterbe gegen die übrigen Miterben vor Teilung des Nachlasses einen Anspruch auf Aufklärung des Vermächtnisses hat. Erst wenn dies geschehen ist, darf der Nachlass nach der Erbquote geteilt werden.

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