Einsetzung eines Testamentsvollstreckers

Immer wieder stellt sich die Frage, wie die Durchsetzung des Willens des Erblassers über den Tod hinaus gesichert werden kann. Denn die Lebenserfahrung lehrt, dass sich die Erben mitunter schnell darauf verständigen, die Anordnungen, Vermächtnisse und Auflagen des Erblassers zu umgehen. Sobald sich Misstrauen beim Erblasser einschleicht, sollte er sich daher mit der Frage der Errichtung dieses „Wächteramtes" befassen.

Ordnet der Erblasser Testamentsvollstreckung an, dann ist der Testamentsvollstrecker bei der Erfüllung seines Amtes exakt an die Weisungen des Erblassers gebunden. Abwicklung oder Verwaltung des Nachlasses können genau nach den Vorstellungen bei Testamentserrichtung erfolgen. Weiterer Vorteil: Befürchtet der Erblasser Streit nach seinem Tode unter seinen Erben, vereinfacht die Testamentsvollstreckung die Beschlussfassung ganz erheblich. Streitigkeiten, womöglich sogar Gerichtsprozesse, werden hierdurch gerade vermieden.

 

Zeichnet sich bei Abfassung des Testaments ab, dass Minderjährige zur Erbschaft gelangen können, kann die Testamentsvollstreckung die Sicherheit bieten, dass der Nachlass erst mit Eintritt der Volljährigkeit übergeben wird. Viele Erblasser bestimmen insoweit sogar die Vollendung des 21. Lebensjahres oder eines bestimmten Zeitpunktes (Beendigung des Studiums oder der Ausbildung), bevor der minderjährige Erbe frei über den Nachlass verfügen darf. Damit soll sichergestellt werden, dass erst der Eintritt einer gewissen geistigen Reife abgewartet wird, was dann verantwortungsvollen Umgang mit dem Nachlass gewährt.

 

Außerdem dient die Anordnung von Testamentsvollstreckung gerade auch dem Schutz minderjähriger oder geschäftlich unerfahrener Erben vor Übervorteilungen.

 

Testamentsvollstreckung kann schließlich den Nachlass vor Gläubigern des Erben aktiv schützen. Unterliegt der Nachlass der Testamentsvollstreckung, dürfen die Gläubiger hierauf nämlich nicht zugreifen, so das Gesetz. Dadurch kann also z.B. die Zwangsversteigerung des vererbten Wohnhauses verhindert werden.

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