Stundung des Pflichtteils

Der Erbe kann Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims der zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet. 

 

Grundsätzlich kann jeder Erbe die Stundung verlangen, wenn eine unbillige Härte vorliegt. Freilich müssen auch die Interessen des Pflichtteilsberechtigten an der sofortigen Erfüllung seines Zahlungsanspruchs beachtet werden. Insoweit hat eine Interessenabwägung stattzufinden. Hierbei sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen.

 

Im Grundsatz ist das Nachlassgericht zuständig.  Ist der Streit über den Pflichtteil aber bei dem Prozessgericht anhängig,  entscheidet dieses über einen Stundungsantrag des Erben durch Urteil.

 

Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass der Erbe für eine gestundete Forderung Sicherheit zu leisten hat. Eine gestundete Forderung hat der Erbe außerdem zu verzinsen. Über Höhe und Fälligkeit der Zinsen und über Art und Umfang der Sicherheitsleistung entscheidet das Gericht dann Ermessen.

 

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