Erbengemeinschaft - Gemeinschaft wider Willen

Hat der Verstorbene mehrere Erben, so steht dessen Nachlass den Erben als gemeinschaftliches Vermögen zu. Diese Erben bilden dann eine sog. Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, dass die Erben über den Nachlass nur gemeinschaftlich verfügen können, nicht also der einzelne Miterbe über einzelne Nachlassgegenstände allein.

 

Dies vorausgeschickt muss gesehen werden, dass die Verwaltung des Nachlasses allen Erben gemeinschaftlich zusteht. Demgemäß besteht die Verpflichtung eines jeden Miterben darin, bei einer ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken. Weigert sich ein Miterbe an dieser Mitwirkung, so können die übrigen Miterben gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

 

Zur gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses gehört auch die Durchsetzung von Ansprüchen. Der Schuldner, Käufer oder Mieter kann also nur an alle Miterben gemeinschaftlich zahlen, wenn er den Anspruch erfüllen will. Umgekehrt kann aber jeder Miterbe nur Leistungen an alle Erben fordern.

 

Die Auseinandersetzung erfolgt in der Weise, dass aus dem Nachlass zunächst die Nachlassverbindlichkeiten zu zahlen sind. Sodann ist der Überschuss, der nach der Tilgung verbleibt, unter den Miterben im Verhältnis ihrer Erbquote zu verteilen.

 

Mitunter gestaltet sich die Erbauseinandersetzung schwierig, weil alle Miterben einheitlich zusammenwirken müssen. Die Auseinandersetzung kann daher entweder mit der sog. Erbauseinandersetzungsklage oder aber auf Antrag eines Miterben durch ein notarielles Vermittlungsverfahren herbeigeführt werden.

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